News
Durchführungsverordnung Altenpflegegesetz NRW Moll Architektur Bonn 20. April 2015
Das jüngste Beispiel aus Krefeld zeigt, dass jegliche Modernisierungs- oder Erweiterungsmassnahmen von stationären Pflegeplätze nicht ohne Bedarfszusagen der Kommunen bzw. Kreise zu planen sind.
Vor jeder Projektplanung ist frühzeitig der örtliche Sozialhilfeträger einzubeziehen.
Die Zuständigkeiten und Ermessensspielräume der Kommunen sind in der Durchführungsverordnung zum Altenpflegegesetz 2014 hinreichend geregelt.
www.rechtstag-kompakt.de
http://www.mgepa.nrw.de/pflege/rechtsgrundlagen_2014/index.php
http://www.lwl.org/LWL/Der_LWL/Aufgaben/Fachbereiche/Andere_Abteilungen/finabt/pflegesatz/apg-dvo-mrw
Modernisierungsmaßnahmen Land NRW legt Förderprogramm auf Moll Architektur Bonn 20. April 2015
Trotz neuer Gesetzgebung hat sich die Forderung des Einzelzimmeranteils mit 80% in stationären Einrichtungen nicht verändert. Manch ein Träger hoffte darauf.
Ministerin Barbara Steffens versucht mit einem neu aufgelegten Förderprogramm zu zinsgünstigen Krediten Anreize zur Modernisierung bei den Trägern der stationären Altenhilfe zu schaffen.
www.nrwbank.de/foerderprodukte